Rechte und Pflichten von AN

 Das Unternehmen informiert die internationale Pflegekraft auf eine adressatengerechte Weise über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmenden in Deutschland, insbesondere über Arbeitsverträge, Bindungsklauseln, Mitbestimmungsrechte, Urlaubs- und Pausenansprüche, Kündigungsrechte, Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten und wie sie sich dazu weiter informieren kann.

 

Wir geben Folgendes bekannt:

Das Arbeitsrecht ist geregelt durch eine Reihe von Gesetzen, wie beispielsweise das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) und das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Rechte des Arbeitnehmers:

Erhalt von Einkommen bei erbrachter Leistung. Recht auf Beschäftigung. Recht auf freie Meinungsäußerung, wobei er auf Belange von Arbeitgeber, Kunden und Vertragspartner Rücksicht nehmen muss. Recht auf Gleichbehandlung.

Pflichten des Arbeitnehmers:

Jeder ist verpflichtet, andere Menschen zu respektieren, fair zu behandeln – so wie er selbst behandelt werden möchte. Eigenverantwortlich zu handeln. Sich zu integrieren (Sprache, Kultur und Gesetze anzunehmen).

In Deutschland ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag Standard. Er sollte Informationen wie das Gehalt und Urlaubstage enthalten. Wir bitten unsere Pflegekräfte, sich den Vertrag gut durchzulesen, bevor Sie ihn unterschreiben. Wenn Sie etwas nicht verstehen, kein Problem: Sie können sich an uns wenden oder an die Personalabteilung oder beim Personalverantwortlichen des Unternehmens. Wir achten sehr darauf, dass die Pflegefachkraft folgende Informationen gut verstanden hat:

Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag sollte auf jeden Fall folgende Informationen enthalten:

Name und Adresse: Von der Pflegekraft und vom Unternehmen.

Vertragsbeginn: Ab welchem Datum ist die Pflegekraft Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Unternehmens (also: Ab wann ist der Vertrag gültig?).

Befristung: Gilt Ihr Vertrag nur für eine bestimmte Zeit? Wenn ja: Wann endet der Vertrag?

Probezeit: Wie lange dauert die Probezeit? Das ist die Zeit, in der die Pflegekraft oder das Unternehmen den Vertrag relativ schnell wieder beenden können.

Arbeitsort: Wo wird die Pflegekraft arbeiten? Falls die Pflegekraft an verschiedenen Orten arbeitet, sollte das im Vertrag stehen.

 

Tätigkeitsbeschreibung: Welche Aufgaben hat die Pflegekraft im Unternehmen?

Arbeitsentgelt (Gehalt): Wie viel Geld wird die Pflegekraft für ihre Arbeit bekommen? Gibt es Zuschläge oder Prämien, zum Beispiel an Weihnachten oder für Wochenendarbeit? Wann zahlt das Unternehmen das Arbeitsentgelt – am Ende oder Anfang des Monats?

Bildungsklauseln

Bindungsklauseln sind Vereinbarungen, die den Anspruch der Pflegekraft auf eine vom Arbeitgeber gewährte Sonderzahlung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt knüpfen. Teilweise wird als zusätzliche Voraussetzung verlangt, dass das Arbeitsverhältnis zum Stichtag ungekündigt ist. Mit beiden Varianten soll nach dem Willen des Arbeitgebers die Betriebstreue der Pflegekraft belohnt werden. Dagegen ist das Interesse des Arbeitnehmers abzuwägen, seinen Arbeitsplatz innerhalb einer angemessenen Frist ohne finanzielle Einbußen wechseln zu können. An Sonderzahlungen anknüpfende Bindungsklauseln dürfen deshalb die Pflegekraft nicht in unzulässiger Weise in ihrer durch Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit behindern. Insoweit unterliegt die Pflegekraft auch der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.

Pausenzeiten

Pflegekräfte dürfen werktags grundsätzlich nicht länger als acht Stunden arbeiten. Zur Arbeitszeit zählen keine Arbeitspausen, die deshalb auch nicht vom Arbeitgeber zu vergüten sind. Wie lange eine Pflegekraft pro Tag Pause machen muss, bestimmt das ArbZG abhängig von der Arbeitszeit am relevanten Tag.

Arbeitet die Pflegekraft an einem Tag neun Stunden und mehr, so muss der Arbeitgeber eine Pausenzeit von mindestens 45 Minuten gewähren. Bei einer Arbeitszeit von sechs bis acht Stunden besteht ein Anspruch auf 30 Minuten Pause. Werden weniger als sechs Stunden geleistet, sieht das ArbZG keine zwingenden Erholungsphasen während des Arbeitstages vor.

Die Pausenzeiten können in Abschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden. Dabei gilt eine Unterbrechung der Arbeitszeit nur dann als Pause, wenn im Voraus feststeht, wie lange die jeweilige Unterbrechung dauern wird. Ist der Pflegekraft also zu Beginn der Arbeitsunterbrechung nicht bekannt, wann er die Arbeit fortzusetzen hat, ist ihr diese Unterbrechung nicht als Pause anzurechnen. Außerdem müssen die Pausen so gelegt werden, dass kein Arbeitsabschnitt länger als sechs Stunden andauert.

Was ist der Unterschied zwischen Pausen- und Ruhezeiten?

Von den Pausenzeiten sind die Ruhezeiten zu unterscheiden. Ruhezeit bedeutet den ununterbrochenen Zeitraum zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn eines neuen. Grundsätzlich müssen mindestens elf Stunden Ruhezeit gewährt werden.

Es sind jedoch Ausnahmen möglich: In ausgewählten Branchen genügt vereinzelt auch eine Ruhezeit von zehn Stunden. Voraussetzung ist, dass die um eine Stunde verringerte Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf zwölf Stunden ausgeglichen wird.

Möglich ist diese Ausnahme in Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung und Pflege von Personen (z.B. Krankenhäusern), in Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung (z.B. Gaststätten), in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung.

Kündigung

Kommt es zu einer Kündigung, sind die Pflegekräfte nicht der Willkür ihres Arbeitgebers ausgesetzt. Dauert das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, gilt in Deutschland der Kündigungsschutz. Durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) haben Arbeitnehmer in diesem Fall die Pflegekräfte die Möglichkeit, einer unzulässigen oder fehlerhaften Kündigung zu widersprechen und dagegen zu klagen. Bis zur Entscheidung bleiben Arbeitsverhältnis und Gehaltszahlungen bestehen. Oft lässt sich eine Abfindung aushandeln.

Weitere Informationen

Explizit dieser Bereich ist äußerst wichtig für unsere Pflegekräfte und dieser wird wiederholt und fachübergreifend von CareLend in Deutschland sowie in den Heimatländern fachübergreifend kommuniziert.

Das gesamte gesetzliche Regelwerk wird unseren Pflegekräften im Rahmen ihres Anpassungslehrganges, aber auch vor der Anreise adäquat vermittelt.

Informationen dazu auf den jeweiligen Online Präsenzen:

www.arbeitsagentur.de

www.carelend.de