Voraussetzung für die Einbürgerung

Voraussetzungen für eine Einbürgerung

Wenn Sie nicht von Geburt an Deutscher sind, können Sie die deutsche Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung erhalten, sofern Sie die Voraussetzungen für die Einbürgerung in Deutschland erfüllen:

  • Sie haben in den letzten acht Jahren rechtmäßig in Deutschland gelebt.
  • Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland (z. B. als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder aufgrund einer Niederlassungserlaubnis oder einer bescheinigten Aufenthaltserlaubnis, die zu einem unbefristeten Aufenthalt führen kann. Eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken ist jedoch nicht ausreichend.
  • Sie können Geld verdienen und Ihre Angehörigen können ohne Sozialhilfe und Arbeitslosenunterstützung überleben. Sichern Sie sich ab: Dieses Erfordernis ist insbesondere dann erfüllt, wenn Sie zum Zeitpunkt der Einbürgerung in einem angemessen bezahlten Arbeitsverhältnis stehen.
  • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse: Für die Einbürgerung müssen Sie die deutsche Sprache nicht in idealer Weise beherrschen. Es genügt, wenn Sie Ihre mündlichen und schriftlichen Deutschkenntnisse durch einen Sprachtest nachweisen können – im Wesentlichen auf dem Niveau B1 (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen). Ein deutscher Schulabschluss, eine abgeschlossene Berufsausbildung in Deutschland oder ein Studium in Deutschland weisen in der Regel ebenfalls Ihre Deutschkenntnisse nach.
  • Sie haben einen Einbürgerungstest bestanden. Mit dem fruchtbaren Einbürgerungstest weisen Sie Ihre Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung nach. Sie haben einen deutschen Schulabschluss oder ein Studium der Rechts-, Sozial- oder Politiktheorie in Deutschland absolviert? Alles in allem brauchen Sie normalerweise keinen Einbürgerungstest zu machen: Für diese Situation reicht Ihr Schulabschluss oder Ihr Hochschulabschluss aus Deutschland aus. Im Internet können Sie sich einen Überblick über die Voraussetzungen für die Einbürgerung verschaffen.
  • Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt worden: Falls Sie wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder falls gegen Sie in Deutschland oder im Ausland wegen einer Straftat ermittelt wird, sollten Sie dies der Einbürgerungsbehörde mitteilen. Die Einbürgerungsbehörde kann über Ihren Antrag erst entscheiden, wenn die Untersuchungen abgeschlossen sind.
  • Sie nehmen für sich in Anspruch, Deutsche im Sinne des Grundgesetzes zu sein: Die Grundordnung ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Angenommen, Sie beantragen die deutsche Staatsangehörigkeit, dann sollten Sie schriftlich und mündlich zugeben, dass Sie das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen, was ihr schaden könnte. Ihr Eingeständnis wird in den Akten der Einbürgerungsbehörde festgehalten.
  • Sie geben Ihre bisherige Staatsbürgerschaft ab: Wenn Sie eingebürgert werden, müssen Sie Ihre frühere Staatsbürgerschaft aufgeben. Es gibt jedoch Ausnahmen, die von der Herkunftsnation abhängen. Einwohner anderer EU-Staaten und der Schweiz können zum Beispiel ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten, während sie in Deutschland eingebürgert werden. Ausnahmen gelten auch für bestimmte Staaten wie Marokko, Iran oder Algerien. Für Einwohner dieser Staaten gilt eine Ausbürgerung als unzumutbar.

Da die Einbürgerung zahlreiche Besonderheiten aufweist und jeder Fall individuell ist, sollten Sie vor der Beantragung der Einbürgerung ein Treffen mit der Leitung der Einbürgerungsbehörde erwägen.

Minderjährige Kinder und Ehegatten von einbürgerungsberechtigten Arbeitnehmern können z.B. nach Ermessen der Behörde ebenfalls eingebürgert werden, wenn sie sich nicht seit 8 Jahren in Deutschland aufhalten.

Welche Behörde für Ihre Einbürgerung zuständig ist, können Sie bei der Stadt- oder Kreisverwaltung, beim Landratsamt oder bei der Ausländerbehörde Ihrer Wohngemeinde herausfinden.

Regelungen für Kinder

Herkunfts- und Geburtsortprinzip: Im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht gilt im Prinzip das Abstammungsprinzip. Das bedeutet, dass ein Kind, das mindestens einen Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit hat, bei der Einreise selbstverständlich die deutsche Staatsangehörigkeit erhält. Zusätzlich gilt das Geburtsortsprinzip. Demnach kann ein Kind ausländischer Eltern durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Doppelte Staatsbürgerschaft: Kinder ausländischer Eltern, die in Deutschland geboren sind, können ungeachtet der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Voraussetzung ist, dass sie ihre Kindheit in Deutschland verbracht haben. Nach dem Gesetz kann jeder, der bis zum 21. Lebensjahr in Deutschland aufgewachsen ist, die doppelte Staatsbürgerschaft erhalten:

  • acht Jahre in Deutschland gelebt oder
  • sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder
  • über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss bzw. eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.

 

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