Anerkennungspflichtige Berufe

Anerkennungspflichtige Berufe

Je nach Beruf und Herkunftsland kann es erforderlich sein, dass Sie Ihre im Ausland absolvierte Berufsausbildung oder das Studium von deutschen Behörden anerkennen lassen müssen, um in Deutschland in diesem Beruf mit einem ausländischen Abschluss arbeiten zu können.

Reglementierte Berufe bedürfen einer Anerkennung.

Unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, in Deutschland in reglementierten Berufen zu arbeiten, wenn Sie eine spezifische Qualifikation in einem ausländischen Abschluss mit deutscher Anerkennung vorweisen können.

Dies gilt beispielsweise für eine Vielzahl von Berufen im Gesundheitswesen (Human Medizin, Pharmazie, Zahnmedizin, Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Pflegefachfrau / Pflegefachmann…), Rechtsberatung, staatlichen Schulen und Ingenieurwesen sowie für bestimmte Fachkräfte, die ein Unternehmen führen.

Wenn Sie in einem dieser reglementierten Berufe mit einem ausländischen Abschluss in Deutschland arbeiten möchten, müssen Sie in der Regel eine Anerkennung Ihres ausländischen Abschlusses in Deutschland durchlaufen – unabhängig von Ihrem Herkunftsland.

Das Anerkennungsverfahren ausländischer Zeugnisse wird in der Regel als Teil des Verfahrens zur Erteilung der Berufszulassung durchgeführt, wie vorgeschrieben.

In Deutschland sind die meisten ausländischen Berufe nicht reglementiert, darunter fallen Berufe wie Betriebswirt, Fachinformatiker oder Bäcker, die eine duale Ausbildung oder einen Hochschulabschluss erfordern. Für diese Berufe ist es nicht erforderlich, die ausländische Berufsqualifikation anerkennen zu lassen, um in Deutschland zu arbeiten.

Wenn Sie jedoch aus einem Drittstaat kommen, müssen Sie in der Regel die Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses oder die Vergleichbarkeit Ihres Hochschulabschlusses nachweisen, um ein Visum zu erhalten. Drittstaaten sind Staaten, die nicht zur EU, zum EWR oder zur Schweiz gehören.

Für Hochschulabschlüsse, die nicht zu einem reglementierten Beruf führen, wie beispielsweise Biologe, Physiker oder Linguist, gibt es kein spezielles Anerkennungsverfahren wie für reglementierte Berufe oder duale Ausbildungsberufe. Personen aus 33% der Länder müssen jedoch nachweisen, dass ihr ausländischer Hochschulabschluss in Deutschland als gleichwertig angesehen wird, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.

Konkrete Fakten finden Sie in unserem Bereich „Ausländische Hochschulabschlüsse“.

 

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