Informationen über „geregelte Berufe“

Das Unternehmen informiert die internationale Pflegekraft auf eine adressatengerechte Weise über die Bedeutung von „geregelten Berufen“ sowie „Aus-, Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten” in Pflegeberufen in Deutschland und wie sie sich dazu weiter informieren kann.

 

Wir informieren die Teilnehmer über die „geregelten Berufen“ sowie „Aus-, Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten” in folgender Form:

Die Teilnehmer lernen an unseren internationalen Standorten ca. 1 Jahr lang die deutsche Sprache. Währenddessen erhalten sie von uns zahlreiche Informationen.

Weitere Informationsquelle für den Bewerber ist die Internetseite www.carelend.de

Zusätzlich zu den veröffentlichten Informationen auf unserer Haupt Homepage haben wir ein sogenanntes „support-center“ erstellt, auf diesem kann sich die Pflegekraft über das Leben in Deutschland ausführlich informieren.

Jeder einzelne Standort unseres Unternehmens (Marokko, Tunesien, Ägypten, Türkei, Vereinigte Arabische Emirate, Indien und Pakistan) verfügt über eigene Internetpräsenzen sowie Facebook Seite, YouTube Channel, Instagram Account und Twitter.

Durch diese Kanäle übermittelt jeder einzelne Standort Informationen an Interessenten aus den jeweiligen Ländern und steht allen anfallenden Fragen, beruflicher oder privater Natur, zur Verfügung.

In Bezug auf die Frage, ob geregelte und nicht geregelte Berufe, werden folgende Informationen in der Landessprache detailliert dargestellt.

Geregelte Berufe

Bei den geregelten Berufen gibt es Berufe, die durch Bundesrecht geregelt sind und solche, die im Landesrecht verankert werden. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Länder Berufe dann regeln dürfen, wenn der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch macht. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes erstreckt sich auf die Bereiche

  • Heilberufe
  • Berufe nach Berufsbildungsgesetz
  • Berufe nach der Handwerksordnung (sogenannte Gesundheitshandwerke)

Nicht geregelte Berufe

Nicht geregelte Berufe hingegen sind alle Berufe, deren Ausbildung nicht bundes- oder landesrechtlich geregelt ist.

Beispiele geregelter Berufe

  • Anästhesietechnische/r Assistent/in; Anästhesietechnische- und Operationstechnische Assistenten-Gesetz – ATA-OTA-G
  • Altenpfleger/in
  • Apotheker/in
  • Arzt/Ärztin
  • Diätassistent/in;
  • Ergotherapeut/in;
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
  • Gesundheits- und Krankenpfleger/in
  • Hebamme
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in
  • Logopäde/Logopädin; Logopädengesetz –
  • Masseur/in und medizinischer Bademeister/in; Masseur- und Physiotherapeutengesetz
  • medizinisch-technischer Assistent/in für Funktionsdiagnostik
  • medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent/in; MTA-Gesetz
  • medizinisch-technischer Radiologieassistent/in; MTA-Gesetz
  • Notfallsanitäter/in; Notfallsanitätergesetz – NotSanG
  • Operationstechnische/r Assistent/in; Anästhesietechnische- und Operationstechnische Assistenten-Gesetz – ATA-OTA-G
  • Orthoptist/in; Orthoptistengesetz – OrthoptG
  • Pflegefachfrau / Pflegefachmann; Pflegeberufegesetz – PflBG
  • pharmazeutisch-technische/r Assistent/in; PTA-Gesetz – PharmTAG
  • Physiotherapeut/in; Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG
  • Podologe/Podologin; Podologengesetz – PodG
  • Psychotherapeut/in; Psychotherapeutengesetz – PsychThG

Heilberufe

Allen Heilberufen gemeinsam ist, dass das Führen der Berufsbezeichnung geschützt wird. Das heißt, dass die Berufsbezeichnung nur mit einer Approbation oder einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung geführt werden darf und ein Verstoß als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Approbation oder die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung werden auf Antrag erteilt, der unter anderem den Nachweis erfordert, dass die gesetzlich geregelte Ausbildung oder das Studium abgeleistet und jeweils die staatliche Prüfung bestanden wurde. Die Einzelheiten zur Ausbildung oder zum Studium und zur jeweiligen staatlichen Prüfung sind in den Approbationsordnungen beziehungsweise Studien-/Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen geregelt, die jeweils zu den entsprechenden Berufsgesetzen erlassen werden.

Die Heilberufe zählen zu den sogenannten reglementierten Berufen im Sinne der Europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen. Diese EU-Richtlinie erleichtert es den Berufsangehörigen, ihren Beruf auch in anderen Mitgliedstaaten der EU auszuüben. Automatisch anerkannt werden können dabei die Berufsabschlüsse von Ärztinnen/Ärzten, Zahnärztinnen/Zahnärzten, Tierärztinnen/Tierärzten, Apothekerinnen/Apothekern, Hebammen, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Gesundheits- und Krankenpflegern sowie Pflegefachfrauen/Pflegefachmännern. Die übrigen Heilberufe unterliegen dem Anerkennungsverfahren nach dem sogenannten allgemeinen System, bei dem eine Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt wird und im Falle wesentlicher Unterschiede gegebenenfalls Anpassungsmaßnahmen erforderlich werden.

Der Bund darf nur die sogenannte Erstzulassung zum Beruf regeln. Fort- oder Weiterbildungs Regelungen sind daher Aufgabe der Länder. Sie haben diese teilweise auf Kammern übertragen. So sind beispielsweise die Ärztekammern für die ärztlichen Weiterbildungen verantwortlich.

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