Informationen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz FEG
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) ist ein deutsches Gesetz, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist. Das Ziel des Gesetzes ist es, die Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten zu erleichtern und den Fachkräftemangel in Deutschland zu bekämpfen.
Zu den wichtigsten Regelungen des FEG gehört die Möglichkeit für Fachkräfte, ohne Arbeitsplatz in Deutschland einzureisen, um hier einen Arbeitsplatz zu suchen. Hierfür muss der Fachkraft jedoch eine qualifizierte Ausbildung und mindestens ein Jahr Berufserfahrung in einem Mangelberuf nachweisen können. Mangelberufe sind solche Berufe, in denen in Deutschland ein besonders hoher Fachkräftemangel herrscht.
Eine weitere wichtige Regelung betrifft die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Das FEG sieht hierfür ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren vor. Damit sollen Hindernisse bei der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse abgebaut und die Integration von Fachkräften aus Drittstaaten in den deutschen Arbeitsmarkt erleichtert werden.
Das FEG regelt auch die Bedingungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten. Die Aufenthaltserlaubnis wird für einen Zeitraum von vier Jahren erteilt und kann verlängert werden. Die Fachkraft muss während ihres Aufenthalts in Deutschland einer Beschäftigung nachgehen, die ihrem Qualifikationsniveau entspricht.
Für die Umsetzung des FEG sind verschiedene Behörden zuständig, darunter das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die Ausländerbehörden der Bundesländer und die Industrie- und Handelskammern (IHK).
Das FEG ist ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung des Fachkräftemangels in Deutschland. Es bietet qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten eine Chance, in Deutschland zu arbeiten und sich beruflich weiterzuentwickeln. Gleichzeitig trägt das Gesetz zur Integration von Zuwanderern in den deutschen Arbeitsmarkt bei und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft.
Gesetzesangaben:
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) ist am 1. März 2020 in Kraft getreten und ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I S. 265). Es ändert verschiedene Gesetze, darunter das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) und das Asylgesetz (AsylG).
Fachkräfte sind Personen, die entweder eine qualifizierte Berufsausbildung im Inland absolviert haben oder im Ausland eine Berufsqualifikation erworben haben, die mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertig ist. Personen mit einem Hochschulabschluss, der mit einem Hochschulabschluss in Deutschland vergleichbar ist, gelten ebenfalls als Fachkräfte.
Für Fachkräfte wird der Einstieg in den Arbeitsmarkt erleichtert, indem die Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) entfällt. Eine in Deutschland anerkannte Qualifikation und ein Arbeitsvertrag oder Arbeitsplatzangebot sind jedoch Voraussetzung. Die Beschäftigungsmöglichkeiten richten sich nach der erworbenen Qualifikation und umfassen auch verwandte Berufe. Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung haben Zugang zu allen Berufen, für die ihre Qualifikation befähigt.
Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung können auch zur Arbeitsplatzsuche einreisen und erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate. Voraussetzung ist die Anerkennung der ausländischen Qualifikation, der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse sowie die Sicherung des Lebensunterhalts. Während des Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche ist eine Probebeschäftigung von bis zu zehn Stunden pro Woche möglich.
Für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland wird die Möglichkeit zum Aufenthalt ausgebaut. Hierfür ist ein Anerkennungsverfahren aus dem Ausland bei der zuständigen Stelle in Deutschland erforderlich. Auch hier sind ausreichende Deutschkenntnisse und die Sicherung des Lebensunterhalts Voraussetzung. Die 18-monatige Aufenthaltserlaubnis kann auf einen Höchstzeitraum von zwei Jahren verlängert werden.
Die neuen Regelungen betreffen Auszubildende und Studierende gleichermaßen. Ausbildungsinteressierte haben nun die Möglichkeit, zur Suche nach einem Ausbildungsplatz nach Deutschland einzureisen, vorausgesetzt sie erfüllen gewisse Kriterien wie zum Beispiel Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 und eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung. Um sich auf die Ausbildung vorzubereiten, darf mit einer Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Berufsausbildung ein Deutschsprachkurs oder ein berufsbezogener Deutschsprachkurs besucht werden.
Auch für internationale Studierende gibt es erweiterte Wechselmöglichkeiten. Sie können bereits vor Abschluss ihres Studiums in andere Aufenthaltstitel wechseln, beispielsweise um eine Berufsausbildung zu beginnen. Unter bestimmten Voraussetzungen und nach Prüfung durch die BA besteht die Möglichkeit, während des Studiums oder der beruflichen Aus- oder Weiterbildung ein Arbeitsplatzangebot als Fachkraft anzunehmen und in eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung zu wechseln.
Schließlich können Absolventen einer Berufsausbildung in Deutschland, ebenso wie Hochschulabsolventen, nach zwei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten, was durch das neue Gesetz ermöglicht wird.
Unter Verwendung einer Vollmacht der Fachkraft können Arbeitgeber ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten, um die Dauer des Verwaltungsverfahrens bis zur Erteilung des Visums signifikant zu verkürzen. Dabei sind folgende Informationen und Schritte von Bedeutung:
Zunächst ist eine Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde abzuschließen, welche unter anderem Bevollmächtigungen und Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, Auslandsvertretung) sowie eine Beschreibung der Abläufe einschließlich der Beteiligten und Fristen beinhaltet.
Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber, unterstützt ihn beim Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Qualifikation der Fachkraft, holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft die ausländerrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen. Die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit müssen innerhalb bestimmter Fristen entscheiden.
Sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung, die an den Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Fachkraft gesendet wird. Die Fachkraft vereinbart einen Termin bei der Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums, welcher innerhalb von drei Wochen stattfindet. Beim Termin muss das Original der Vorabzustimmung zusammen mit weiteren für den Visumantrag notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.
Nachdem die Fachkraft den vollständigen Visumantrag gestellt hat, wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen über diesen entschieden.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst auch den Ehegatten sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen und gleichzeitig einen Antrag stellen.
Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde ist eine Gebühr von 411,- Euro zu entrichten. Hinzu kommen eine Visumgebühr von 75,- Euro sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation.
Es ist von großer Bedeutung, dass Sie zunächst Ihre ausländische Qualifikation anerkennen lassen, wenn Sie beabsichtigen, in Deutschland zu arbeiten oder eine Ausbildung zu absolvieren.
Für die Einreise zur Suche eines Ausbildungsplatzes oder zur Suche eines Arbeitsplatzes als Fachkraft mit Berufsausbildung sowie für den Aufenthalt während Qualifizierungsmaßnahmen sind Sprachkenntnisse unerlässlich.
Wenn Sie sich noch in Ihrem Heimatland befinden, sind die deutschen Auslandsvertretungen für die Erteilung des notwendigen Visums zuständig. Wenn Sie bereits in Deutschland leben, sollten Sie bei Fragen zum Aufenthalt und Visum die lokalen Ausländerbehörden kontaktieren.
Carelend steht Ihnen als kompetenter Partner jederzeit zur Verfügung.