Broschüre von Carelend

Zur Umsetzung des Gütebereichs I stellt das Unternehmen die Broschüre „Informationen zur Erwerbsmigration in die Pflege nach Deutschland“ vom KDA verfasst zur Verfügung. Diese muss als kostenfreier Download auf der Internetpräsenz des Gütezeichennutzenden in aktueller Version und unveränderter Form und in allen für das Rekrutierungsland relevanten Sprachen zur Verfügung gestellt werden.

‚Die Broschüre „Informationen zur Erwerbsmigration in die Pflege nach Deutschland“ vom KDA verfasst, wird von unserem Unternehmen zur Verfügung gestellt und ist per Internetpräsenz in allen für das Rekrutierungsland erforderlichen Sprachen als kostenloser Download verfügbar.

 

Allgemeine Bestimmungen

Durchführung der berufsbezogenen Deutsch Sprachförderung

Die Durchführung der berufsbezogenen Deutsch Sprachförderung ist Aufgabe des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Zur Durchführung der berufsbezogenen Deutsch Sprachförderung lässt das Bundesamt private und öffentliche Träger zu. Das Bundesamt berücksichtigt die von der Bundesagentur für Arbeit und von den für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen.

Bedarfe an berufsbezogener Deutsch Sprachförderung

Bei der Teilnahme an der berufsbezogenen Deutsch Sprachförderung sollen die Belange von Menschen mit Behinderungen und die Barrierefreiheit besonders berücksichtigt werden.

Persönlicher Anwendungsbereich der Verordnung

Die Verordnung ist anwendbar auf Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 2 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und auf Ausländerinnen und Ausländer, deren Rechtsstellung sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU bestimmt.

Die Verordnung ist entsprechend auf deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund anwendbar.

Ziel der berufsbezogenen Deutsch Sprachförderung

Die berufsbezogene Deutsch Sprachförderung dient dem Spracherwerb, um die Chancen auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt zu verbessern.

Rahmenbedingungen für die Teilnahme

Teilnahme an der berufsbezogenen Deutsch Sprachförderung

Personen können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutsch Sprachförderung erhalten, wenn die berufsbezogene Deutsch Sprachförderung notwendig ist, Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

  1. um ihre Chancen auf dem Arbeits- oder Ausbildungsmarkt zu verbessern und sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Teilnahmeberechtigung
    a) bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet sind oder in Maßnahmen nach dem Zweiten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels oder§ 74 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden,
    b) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder
    c) beschäftigt sind, ohne zum Personenkreis nach den Buchstaben a oder b zu gehören,
  2. weil sie begleitend zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse oder für den Zugang zum Beruf ein bestimmtes Sprachniveau erreichen müssen,
  3. um sie als Auszubildende während einer Berufsausbildung im Sinne von § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bei der Durchführung und dem erfolgreichen Ausbildungsabschluss zu unterstützen oder
    um sie bei der Vorbereitung auf eine Berufsausbildung im Sinne von § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu unterstützen
  4. und sie einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben.

 

Geduldete können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutsch Sprachförderung nur erhalten, wenn

  1. die Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist oder
  2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c oder Nummer 3 vorliegen und sie sich seit mindestens sechs Monaten geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

Für Personen, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, ist § 45a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes zu beachten. Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Grenzgebieten zur Bundesrepublik Deutschland liegt, können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutsch Sprachförderung erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a vorliegen.

Satz 4 gilt nur, wenn die Teilnahmeberechtigung im Rahmen eines gemeinsamen Projekts der Bundesagentur für Arbeit mit dem Nachbarstaat, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Person liegt, erteilt wird, bei dem der Nachbarstaat auch für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare Sprachfördermaßnahmen anbietet. Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland liegt, können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutsch Sprachförderung erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 4 vorliegen und der Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle eingetragen wurde oder, soweit eine solche Eintragung nicht erforderlich ist, der Ausbildungsvertrag mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung geschlossen wurde oder die Zustimmung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegt. Bei Drittstaatsangehörigen ist zudem erforderlich, dass die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 16a des Aufenthaltsgesetzes erteilt hat, soweit diese erforderlich ist.

 

Personen nach § 2, die in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder aufgrund eines dieses ersetzenden Verwaltungsaktes zur Teilnahme an der berufsbezogenen Deutsch Sprachförderung verpflichtet sind, sind nach § 8 Absatz 3 vorrangig zu berücksichtigen. In gleicher Weise vorrangig zu berücksichtigen sind Personen, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist.

Die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutsch Sprachförderung setzt ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen voraus (§ 2 Absatz 11 des Aufenthaltsgesetzes). Dies gilt nicht für die Teilnahme an Spezial Berufs Sprachkursen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4.

Für die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutsch Sprachförderung haben beschäftigte Teilnehmende einen Kostenbeitrag an das Bundesamt zu leisten. Dies gilt nicht für

  1. Beschäftigte, die neben der Beschäftigung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben,
  2. Auszubildende, die eine Berufsausbildung im Sinne des § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Einstiegsqualifizierung im Sinne des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch absolvieren.

 

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